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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
1.2 Unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind Gegenstand des zwischen uns als dem Besteller und dem Lieferer abgeschlossenen Vertrages. Sie liegen allen Vereinbarungen und Angeboten ausschließlich zugrunde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sowie sonstige abweichende Bedingungen des Lieferers werden ausdrücklich nicht akzeptiert und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.3 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

2. Beratungskosten und Angebote
Angebote, Besuche, Beratung und die Ausarbeitung von Plänen sind für uns kostenlos.

3. Bestellungen
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von unserer Einkaufsabteilung schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Schreib-, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in Bestellungen oder sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach dem Geschäftsabschluss von uns berichtigt werden, ohne dass wir daraus verpflichtet werden.

4. Liefer- und Leistungstermine
Die mit uns vereinbarten Liefer- und Leistungstermine verstehen sich generell als kalendermäßige Bestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Durch deren Nichteinhaltung kommt der Lieferer ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
a) Nachlieferung oder Nachleistung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zu verlangen, oder
b) statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder
c) vom Vertrag zurückzutreten.
d) Im Falle b) oder c) sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern; in diesem Falle ist der Nachweis des Schadens nicht erforderlich, es sei denn, der Lieferer weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
Erkennbare Liefer- und Leistungsverzögerungen hat der Lieferer unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Weitergehende, gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus § 376 HGB, Fixhandelskauf, bleiben unberührt. Die vorstehend unter a) bis d) genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn durch mangelhafte Verpackung die Ware auf dem Transport beschädigt oder unbrauchbar wird, und wir dadurch nicht termingemäß in ihren Besitz gelangen. Die Gefahr für die Sendung trägt bis zur Anlieferung in unserem Werk bzw. bis zur von uns benannten Empfangsstelle der Lieferer. Teillieferungen dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung vorgenommen werden.

5. Verpackung, Versand, Versicherung
Die vereinbarten Preise gelten frachtfrei zu unserem Werk oder bis zu dem von uns genannten Bestimmungsort, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Kosten für die Verpackung und den Versand bis zum Eintreffen der Sendung bei uns übernimmt der Lieferer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
a) Verpackung: Soweit die Übernahme der Verpackungskosten durch uns und verpackungskostenfreie Lieferung nicht vereinbart ist, hat der Lieferer die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Wir behalten uns vor, zu hoch berechnete Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen. Es liegt in unserem Ermessen, Verpackungsmaterial an den Lieferer auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden und 80 % der berechneten Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen. Das gilt auch für sogenannte Einwegverpackung. Bei Nichteinhaltung etwaiger Verpackungsvorschriften, z. B. die Nichtverwendung von Paletten sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten an der Rechnung zu kürzen. Im Sinne der Verpackungsverordnung v. 12. 6.1991 akzeptieren wir nur Ein- oder Mehrwegverpackungen deren Materialien gesundheitlich unbedenklich und stofflich verwertbar sind. Verpackungsmaterialien die dieser Vorschrift nicht entsprechen werden von uns unfrei zurückgesandt.
b) Versand: Soweit die Übernahme der Frachtkosten durch uns vereinbart ist, hat der Lieferer die für uns günstigste Versandart und den günstigsten Versandweg zu wählen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor, evtl. Mehrfracht an der Rechnung zu kürzen. Alle Lieferungen werden in Bezug auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur nach unseren Feststellungen anerkannt. Bei Fehlen der Versandpapiere lagert die Sendung bis zum Eingang der Papiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferers. In allen Versandpapieren ist unbedingt unsere Bestellnummer, Positionsnummer und Sachnummer anzugeben. Verzögerungen durch die unterlassene Angabe von Bestelldaten und die Ausstellung der erforderlichen Frachtbegleitpapiere gehen zu Lasten des Lieferers. Frachtvorlagen usw. bei Streckenlieferungen sind uns durch Frachtbriefdoppel nachzuweisen.
c) Versicherung: Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen. Wir sind demnach 'SLVS-Verbotskunde'. Dies hat der Lieferer dem Spediteur unverzüglich mitzuteilen.

6. Rechnung
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Sie dürfen der Ware nicht beigepackt werden. Die Rechnung muss im Wortlaut genau mit unseren Bezeichnungen in der Bestellung übereinstimmen und Bestellnummer, Positionsnummer und Sachnummer, Bestelldatum und Empfänger enthalten. Sollten diese Daten nicht in der Rechnung enthalten sein, gehen die daraus resultierenden Verzögerungen nicht zu unseren Lasten. Ist bei Erteilung des Auftrages ein Stückpreis vereinbart, so gilt dieser Stückpreis auch bei Teillieferung, soweit wir uns mit solcher einverstanden erklären.

7. Zahlung
Wir bezahlen nach Erhalt der Rechnung nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Alle Zahlungen erfolgen unter stillschweigendem Vorbehalt aller Rechte wegen etwa verborgener Mängel, die erst bei Bearbeitung oder Ingebrauchnahme der Ware erkennbar werden.
Trifft die Ware erst nach der Rechnung ein, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Wareneinganges.
Bei Wechselbezahlung gehen die Diskontspesen zu unseren Lasten. Die Bezahlung kann auch durch Verrechnung mit Forderungen erfolgen, die uns gegen den Lieferer oder diesem angeschlossenen Firmen zustehen.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft betragen die Untersuchungs- und Rügefristen gemäß §§ 377 HGB 5 Tage. Der Lauf der Frist beginnt ab dem auf die Ablieferung folgenden Tag, bei versteckten Mängeln nach dem auf die Entdeckung folgenden Tag. Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. Die Gewährleistung richtet sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche läuft ab Abnahme bzw. Übernahme der vollständigen Lieferungen und Leistungen. Soweit es sich bei den Lieferungen um eigenständige Geräte, Systemeinheiten etc. handelt, die unsererseits keiner Veränderung mehr bedürfen, beginnt die Verjährung mit der Inbetriebnahme im Echtbetrieb zu laufen. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen können wir wegen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer seine Gewährleistungsverpflichtungen nicht unverzüglich erfüllt, sind wir berechtigt auf seine Kosten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Ersatzlieferungen oder Mängelbeseitigungen beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile neu. Der Zugang der Mängelrüge führt zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Durch die Annahme oder Billigung der vom Lieferer vorgelegten Zeichnungen, Dokumente und technischen Beschreibungen verzichten wir nicht auf unsere Gewährleistungsansprüche.

9. Haftung
Der Lieferer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar (entgangener Gewinn, Schäden an anderen Gegenständen als dem Liefergegenstand etc.) infolge fehlerhafter Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferer zuzurechnenden Gründen entsteht. Diese Ersatzpflicht erfasst ausdrücklich auch Mangelfolgeschäden. Wird der Besteller wegen Schäden von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferer gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Wenn es sich bei den Dritten um Verbraucher handelt, gelten die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Der Lieferer hat auch diejenigen Schäden und Aufwendungen gem. §§ 683, 679 BGB zu ersetzen, die sich z. B. aus einer von uns eingeleiteten Rückrufaktion bzw. einem Serienschaden ergeben. Über Inhalt und Umfang dieser Aktion werden wir den Lieferer unterrichten. Der Lieferer stellt uns im Fall eines Produktschadens von ggfs. auftretenden Ansprüchen Dritter frei. Auf Anforderung weist uns der Lieferer eine entsprechende Versicherung nach.

10. Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen etc.
Sofern die Bestellungen die Erstellung und Übernahme von Modellen, Mustern, Werkzeugen, Zeichnungs- und sonstiger Unterlagen und Informationen einschließt, ohne Rücksicht darauf, ob die Kosten besonders berechnet werden oder im Kaufpreis der Ware inbegriffen sind, wird vereinbart, dass die Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen bei Vertragsschluss, spätestens bei der Herstellung in unser Eigentum übergehen. Für die Abwicklung unserer Aufträge bleiben sie jedoch dem Lieferer leihweise überlassen. Die Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und alle sonstigen Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet und nicht vervielfältigt werden.
Alle nach unseren Angaben hergestellten Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen und Informationen dürfen Dritten nicht überlassen werden. Alle uns nach den gesetzlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes geschützten Teile dürfen niemals an Dritte geliefert werden. Das gilt auch dann, wenn weitere Aufträge nicht mehr erteilt werden. Insbesondere gilt zwischen dem Lieferer und uns als festgelegt, dass der Lieferer die Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und alle sonstigen Unterlagen und Informationen für uns auf seine Kosten in sachgemäße Verwahrung und Pflege einschließlich ausreichender Versicherung gegen Feuer, Wasser und Diebstahl nimmt; § 690 BGB findet keine Anwendung. Sollten wir nach unserem Ermessen veranlasst sein, den Verkäufer zur Herausgabe der Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, aller sonstigen Unterlagen und Informationen, die unser Eigentum sind, aufzufordern, so steht dem Lieferer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Sind Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, alle sonstigen Unterlagen und Informationen jedoch aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen Eigentum des Lieferers, so haben wir das Recht, bei Zahlung des Selbstkostenpreises diese Teile – ggfs. unter Berücksichtigung der erfolgten Abnützung und Amortisation – zu erwerben und darüber zu verfügen. Werkzeuge und Modelle sind aus Gründen der Sicherstellung der Wiederbeschaffung z. B. im Brandfall in einem anderen Gebäude zu lagern, als die dazugehörenden Pläne.

11. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Enthält die Auftragsbestätigung oder die Rechnung trotzdem solche Vorbehalte, so sind sie auch ohne unseren Widerspruch unwirksam. Die Annahme unserer Bestellung durch den Lieferer gilt als Zustimmung, dass die zu liefernde Ware sein Eigentum ist. Materialien oder sonstige Unterlagen und Informationen, die wir für Aufträge des Lieferers beistellen, bleiben in jedem Fall unser Eigentum und sind als solches zu kennzeichnen.

12. Patentverletzung/Schutzrechte
Der Lieferer übernimmt die Garantie dafür, dass wir durch die Verwendung von ihm gelieferter Ware nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen. Er verpflichtet sich ausdrücklich, uns ggfs. von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wir behalten uns außerdem für diesen Fall das Recht vor, nach unserer Wahl zu verlangen, dass
a) der Vertrag gegen volle Rückvergütung der geleisteten Zahlungen rückgängig gemacht wird, oder
b) diejenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten zustehenden Schutzrechts verboten ist, durch andere Teile ersetzt werden, oder
c) der Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr durch den Lieferer abgefunden wird.

13. Geheimhaltung
Der Lieferer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er darf auf seine Geschäftsverbindung mit uns nur hinweisen, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben. Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wird jedoch dann aufgehoben, wenn das in den Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

14. Insolvenz
Durch schriftliche Benachrichtigung können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Lieferers das Insolvenzverfahren beantragt oder veröffentlicht wird, oder der Lieferer die Zahlungen einstellt oder sein Unternehmen freiwillig oder zwangsweise liquidiert, ohne dass wir dabei in irgendeiner Art schadenersatzpflichtig gemacht werden können. Das genannte Recht steht uns auch dann zu, wenn der Vertrag von einer oder beiden Vertragsparteien ganz oder teilweise erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Lieferers besteht, oder das Unternehmen des Lieferers auf Dritte übergeht.

15. Schutzvorschriften/Qualität
Der Lieferer verpflichtet sich, alle vom Gesetzgeber (auch EU), den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und den zuständigen Verbänden erlassenen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen hinsichtlich Ausführung Unfallverhütung und Umweltschutz (z.B. ElektroG, REACH) einzuhalten. Sollte zum Nachweis der Konformität der Ware zu Vorschriften, Richtlinien (auch EU-Richtlinien) etc. das Anbringen von Konformitätszeichen (z. B. CE-Zeichen) vorgeschrieben sein, so bringt der Lieferer diese unaufgefordert und vorschriftgemäß an der Ware an. Ggf. darüber hinaus vorgeschriebene schriftliche Konformitätserklärungen übersendet der Lieferer unaufgefordert zusammen mit der Rechnung oder anderen Lieferpapieren. Der Lieferer verpflichtet sich, für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

16. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen uns wird ausgeschlossen (§ 399 BGB).

17. Erfüllungsort, Gefahrtragung und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist nach unserer Wahl entweder die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder unser Firmensitz. Der Lieferer trägt die Gefahr bis zum Erfüllungsort bzw. bis zur von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle und der dort vereinbarten Abnahme. Gerichtsstand ist unser jeweiliger Firmensitz.

18. Anzuwendendes Recht
Anzuwendendes Recht für die vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Soweit diese Einkaufsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache übermittelt werden, ist im Zweifel ausschließlich die deutsche Textfassung maßgebend.

19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen als lückenhaft erweisen.

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